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Neu Dokument-ID: 631913

Albert Scherzer - FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.9.3 Inhalt der Eintragung bei Totgeburten

Wurde ein Kind tot geboren, sind gem § 32 PStG 2013 über die allgemeinen Personenstandsdaten hinaus einzutragen:

  1. Die allenfalls von den Eltern vorgesehenen und bekannt gegebenen Namen
  2. Die Familiennamen der Eltern
  3. Die Vornamen der Eltern sowie
  4. die Wohnorte der Eltern

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