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6.10 Internationales
Die internationale Zuständigkeit für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung bestimmt sich in Österreich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Brüssel IIb-VO. Dieser zufolge sind für Verfahren die elterliche Verantwortung betreffend grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art 7 Abs 1 Brüssel IIb-VO). „Elterliche Verantwortung“ bezeichnet im gegebenen Zusammenhang die gesamten Rechte und Pflichten, die einer natürlichen oder juristischen Person durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung betreffend die Person oder das Vermögen eines Kindes übertragen wurden, einschließlich des Sorge- und des Umgangsrechts (Art 2 Abs 2 Z 7 Brüssel IIb-VO). Eine demgemäß einmal begründete Zuständigkeit bleibt auch dann bestehen, wenn das betreffende Kind währen des Verfahrens in einen anderen Mitgliedstaat übersiedelt (perpetuatio fori).