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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.3.1 Kinder eingetragener Partner

§ 8 Abs 4 EPG hatte ursprünglich noch vorgesehen, dass die eingetragenen Partner nicht gemeinsam ein Kind an Kindesstatt oder die Wahlkinder des jeweils anderen an Kindesstatt annehmen dürfen. Diese Bestimmung wurde jedoch mit Erkenntnis des VfGH vom 11.12.2014 (G 119-120/2014-12) ersatzlos aufgehoben. Das Verbot, dass eingetragene Partner im Unterschied zu Ehegatten das Kind des anderen nicht als Wahlkind annehmen durften (Stiefkindadoption), wurde infolge einer Entscheidung des EGMR bereits mit dem Adoptionsrechts-ÄnderungsG 2013 (BGBl I 179/2013) in § 197 ABGB behoben.

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