© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
5.1 Einleitung
Die den 6. Abschnitt des II. Hauptstücks des AußStrG bildenden §§ 101–103 AußStrG enthalten Regelungen für die im außerstreitigen Verfahren abzuwickelnden Unterhaltsverfahren. Grundsätzlich gilt, dass über alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche zwischen in gerader Linie verwandten Personen, die nach dem 01.01.2005 gerichtsanhängig gemacht wurden, im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0119814). Zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen iSd § 114 JN gehören alle Ansprüche auf Festsetzung, Erhöhung, Herabsetzung oder Feststellung des Erlöschens des gesetzlichen Unterhalts (RIS-Justiz RS0120868) und auch Ansprüche auf Ausstattung gem §§ 1220 ff ABGB (3 Ob 136/17x iFamZ 2017/207). Grundsätzlich häufigster Anwendungsfall der §§ 101–103 AußStrG ist in Zusammenhang mit Verfahren von Unterhaltsansprüchen mj und vj Kinder.