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6.2.8 Konventionsflüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte (§ 8 AsylG)
Flüchtlinge sind nach der Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl 1955/55) und dem Flüchtlingsprotokoll (BGBl 1974/78) Personen, die sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen“ (vgl Art 1 A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention). Die Anspruchsberechtigung von Konventionsflüchtlingen ergibt sich nicht unmittelbar aus § 2 Abs 1 UVG (10 Ob 46/10b). Sie ergibt sich vielmehr einerseits daraus, dass diesen das für den familienrechtlichen Bereich maßgebliche Personalstatut zukommt (vgl insbesondere Art 12 Z 1 GFK) und ein enger Zusammenhang des Vorschussrechts mit dem Unterhaltsrecht besteht, was durch die ausdrückliche Einbeziehung der Staatenlosen in den Kreis der gem § 2 Abs 1 UVG Anspruchsberechtigten zum Ausdruck kommt (10 Ob 6/16d Zak 2016/457 = iFamZ 2016/129). Auch Konventionsflüchtlinge sind jedoch nur so lange iSd § 2 Abs 1 UVG einem inländischen Staatsbürger gleichgestellt, als sie sich im Inland aufhalten (10 Ob 35/12p). Das Gericht hat trotz einer bezüglichen polizeiamtlichen Bescheinigung die Flüchtlingseigenschaft selbstständig zu prüfen (RIS-Justiz RS0037183). Der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Verwaltungsverfahren kommt zwar stärkste Indizwirkung zu, nimmt dem Gericht aber nicht die Möglichkeit selbstständiger Vorfragenprüfung. Liegt eine solche Feststellung, die ja nach Abführung eines formellen Verwaltungsverfahrens mit der Möglichkeit der Anfechtung im Instanzenzug getroffen wird, erst kurze Zeit vor der gerichtlichen Entscheidung, in der die Flüchtlingseigenschaft eine Vorfrage darstellt, wird das Gericht in der Regel von einer weiteren selbstständigen Prüfung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte absehen können. Dies ist aber anders, wenn seit der Feststellung schon ein geraumer Zeitraum verstrichen ist und sich die Verhältnisse im Heimatstaat des Flüchtlings wesentlich geändert haben (RIS-Justiz RS0110397).