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Ulrike Christine Walter - FORUM Media (red) - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.17 Kostenersatz (§ 37 Abs 3 Z 17 MRG)

Kostenersatz nach Billigkeit

Die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Notar oder Interessenvertreter sind von den Parteien nach Billigkeit zu tragen.

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