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Dokument-ID: 1151391
6.14.3 Krisenpflege
Krisenpflegeeltern übernehmen für einen kurzen, befristeten Zeitraum die Elternschaft für ein Kind und sollen dem betroffenen Kind in schwierigen Situationen Halt und Betreuung geben (vgl bspw § 36 NÖ-KJHG). Krisenpflegeeltern müssen über eine eigene stabile familiäre Situation verfügen und persönlich und fachlich geeignet sein, Pflegekinder zu betreuen. Durch geeignete medizinische und psychologische Abklärungsschritte in intensiver Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger soll der weitere Betreuungsbedarf festgestellt werden.