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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.4.2 Miet- und Wohnrecht

Nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung treten in den Mietvertrag mit Ausschluss anderer zur Erbfolge berufenen Personen bestimmte genannte eintrittsberechtigten Personen ein, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekanntgeben, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen (§ 14 Abs 3 MRG). Eintrittsberechtigt sind hier der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters, sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben. Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat; einem dreijährigen Aufenthalt des Lebensgefährten in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn er die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat (§ 14 Abs 3 S 2 MRG). Doch auch hier müssen persönliche Bindungen zwischen den Beteiligten, die den in einer eheähnlichen Gemeinschaft gleichkommen, verwirklicht, also ein eheähnliches Verhältnis begründet sein (vgl LGZ Wien MietSlg 38.308). Das Eintrittsrecht nach § 14 Abs 3 MRG steht grundsätzlich auch gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten zu (5 Ob 70/06i wobl 2007/13).

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