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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.13.4 Minderjährige Mütter (§ 207 S 2 ABGB)

Wenn ein Kind im Inland geboren wird und dessen unverheiratete Mutter minderjährig ist, ist kraft Gesetzes der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge für den Bereich der Vermögensverwaltung und der Vertretung betraut (§ 207 S 2 ABGB).

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