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Neu Dokument-ID: 1103827

Claudia Grasl - Sebastian Öhner | Praxiswissen | Fachbeitrag

18.2.1 Definition

Um ihren Auftrag, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten, erfüllen zu können, sind Kinder- und Jugendhilfeträger auf kindeswohlrelevante Wahrnehmungen aus der Praxis angewiesen. Praktiker/innnen, die mit oder für Kinder arbeiten, erhalten oft Einblicke in höchstpersönliche Lebensbereiche von Familiensystemen. Bei der Weiterleitung dieser Wahrnehmungen sind aber viele Berufsgruppen an gesetzlich auferlegte Verschwiegenheitspflichten gebunden. Um diesen Widerspruch aufzulösen und die Verantwortung für den Kinderschutz in Österreich auf möglichst breite Beine zu stellen, gibt es die Mitteilungspflicht. Mit dem § 37 Bundes- Kinder und Jugendhilfegesetz 2013 wurde eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitteilung einer möglichen Kindeswohlgefährdung für bestimmte Institutionen und Fachkräfte normiert. Auch nach der „Verländerung“ der Kinder- und Jugendhilfe im Jahr 2019 und somit der Aufhebung des Großteiles des B-KJHG blieb diese Bestimmung als „unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht“ in Geltung und bildet weiterhin die zentrale Säule des Kinderschutzes in Österreich, kommen doch die Gefährdungsmeldungen zu einem hohen Prozentanteil aus dem (Elementar-)Bildungs- bzw Gesundheitsbereich. • [Fußnote: Siehe zB Jahresbericht der Wiener Kinder- und Jugendhilfe 2020, Kinder- und Jugendhilfe – Publikationen und Downloads (wien.gv.at).

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