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Dokument-ID: 1183649
11.3.4 Mitwirkung im Erwerb
§ 11 EPG übernimmt darüber hinaus die Regelungen der Ehe in Zusammenhang mit der Mitwirkung im Erwerb des anderen Teils, derzufolge ein eingetragener Partner im Erwerb des anderen mitzuwirken hat, soweit dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen beider üblich und nichts anderes vereinbart ist.