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Dokument-ID: 1151374
6.13.2 Obsorgeübertragung an den Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 209 ABGB)
Ist eine andere Person mit der Obsorge für einen Minderjährigen ganz oder teilweise zu betrauen und lassen sich dafür Verwandte oder andere nahestehende oder sonst besonders geeignete Personen nicht finden, so hat das Gericht die Obsorge dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu übertragen (§ 209 Abs 1 ABGB).