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Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2 Prüfung der Anmeldung durch das Firmenbuchgericht

Allgemeines

Sämtliche Anmeldungen (Eintragungen, Änderungen und Löschungen) in das Firmenbuch sind beim dafür sachlich bzw örtlich zuständigen Firmenbuchgericht (§ 120 JN) durch das zuständige Entscheidungsorgan (Richter, Diplomrechtspfleger – §§ 16, 22 RpflG) in formeller und materieller Hinsicht zu überprüfen.

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