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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.4.1 Ruhen von Unterhaltsansprüchen gegen einen vormaligen Ehepartner

Eine wesentliche Außenwirkung einer (umfassenden) Lebensgemeinschaft ist, dass damit ein allf Unterhaltsanspruch gegen einen vormaligen Ehepartner ruhen kann:

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