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Ludwig Bittner - Kurt Lehner | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4.5 Rechtskraft

Rechtskraft und Folgeeintragungen

Eintragungen im Grundbuch erfolgen vor Rechtskraft. Nach der Rechtsprechung bilden sie, auch wenn noch nicht rechtskräftig, bereits den Buchstand des § 94 Abs 1 GBG für die aus ihnen folgenden Eintragungen zumal die Rechtskraft der Eintragungen auch aus den Grundbuch nicht ersichtlich ist (RPflSlg G 374, 1087, NZ 1984, 115 mit Anmerkung von Hofmeister, 117). Klar ist, dass wenn ein in erster Instanz bewilligtes Gesuch in höherer Instanz abgewiesen wird, alle sich auf den Vollzug der zu löschenden Eintragung stützenden Nacheintragungen wegfallen, sie sind nach Eintritt der Rechtskraft der Rekursentscheidung, gleichzeitig mit der angefochtenen Entscheidung zu löschen (RPflSlg 867). Umgekehrt soll es auf die Rechtskraft der Voreintragung nicht ankommen, wenn die Folgeeintragung bewilligt werden könnte, wenn das abgewiesene Vorgesuch bewilligt worden wäre. Hoyer (NZ 1995, 3) macht zu Recht geltend, dass das fehlerhafte und daher im Rechtsmittelverfahren korrigierbare Abweisen eines bewilligungsfähigen Gesuches nicht zu einer Grundbuchsperre für den zu Unrecht zunächst nicht eingetragenen führen kann. Umgekehrt ist die Rechtskraft eines abgewiesenen Gesuches abzuwarten, bevor ein Folgegesuch, das auf der Eintragung, die in diesem Gesuch begehrt wurde, basiert, bearbeitet wird (5 Ob 216/03f, 5 Ob 291/06i, 5 Ob 292/06m).

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