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6.5.4 Rechtsmittelverfahren
Beschlüsse im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen können von den Beteiligten nur mit Rekurs angefochten werden, wobei der Bund sein Rekursrecht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts ausübt (§ 15 Abs 1 UVG). Der Rekurs kann allerdings nicht auf Umstände gestützt werden, die den Grund oder die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes betreffen (§ 15 Abs 2 UVG), es sei denn, dass solche Umstände Tatbestandsmerkmale des § 4 Z 2–4 UVG oder des § 7 Abs 1 UVG sind. Nach der Rsp sollen in einem Rekurs aber auch andere Gründe geltend gemacht werden können, die den Unterhaltsanspruch des Kindes betreffen, wie bspw bei Richtsatzvorschüssen das vom Kind erzielte Einkommen (Neuhauser, aaO, 485 mwN). Eine selbstständige Beurteilung der Vaterschaft oder der Nichtvaterschaft als Vorfrage im Unterhaltsvorschussverfahren ausgeschlossen, jedoch kann die Frage, ob ein Vaterschaftsanerkenntnis oder ein wirkungsloses „Nichtanerkenntnis“ vorliegt, als Vorfrage geprüft werden. Der Berücksichtigung des Vorbringens eines „Nichtanerkenntnisses“ als Rekursgrund steht somit auch § 15 Abs 2 UVG nicht entgegen (RIS-Justiz RS0130561). Denkbar wäre daher ein Einwand, dass die Unterhaltsleistung voll erbracht wurde (LGZ Wien EFSlg 131.678) oder die Vorschusshöhe nicht der Titelhöhe entspricht (LG Salzburg EFSlg 135.514 ua). Für die im erstinstanzlichen Verfahren nicht beigezogenen Personen bestehen im Rekurs volles Neuerungsrecht (LG Ried im Innkreis EFSlg 154.541 ua). Die Entscheidung des Rekursgerichtes hat sodann auf Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Erstgericht zu geschehen (10 Ob 60/19z).