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Ulrike Christine Walter - FORUM Media (red) - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.15 Rekursfrist (§ 37 Abs 3 Z 15 MRG)

Sachbeschluss

Nur die Entscheidung in der Sache selbst hat mit Sachbeschluss zu ergehen (MietSlg 61.416, 61.417).

Kein Sachbeschluss

Die Zurückweisung des Antrags wegen fehlender Anrufung der Schlichtungsstelle über einen Sachantrag und damit wegen Fehlens einer „Prozessvoraussetzung“ stellt keine solche „in der Sache“ und demnach keinen Sachbeschluss dar. Daran ändert auch eine unrichtige Bezeichnung der Entscheidung als Sachbeschluss nichts, weil es nicht auf diese Bezeichnung sondern auf den Inhalt der Entscheidung ankommt – Rechtsmittelfrist 14 Tage (MietSlg 61.415). Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit des außerstreitigen Rechtsweges erfordert keinen Sachbeschluss. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt daher 14 Tage (MietSlg 62.379, 62.380). § 46 Abs 3 AußStrG ist in wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nicht anwendbar (MietSlg 62.380).

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