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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.4.2 Richtsatzvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG

§ 4 Z 2 UVG ermöglicht die Unterhaltsvorschussgewährung auch in jenen Fällen, in denen eine unterhaltspflichtige Person durch ihr Verhalten die Schaffung eines ihren Kräften entsprechenden Unterhaltstitels vereitelt, obgleich sie dem Grunde nach als Unterhaltsschuldner feststeht (LGZ Wien EFSlg 154.274 ua).

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