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Dokument-ID: 1134906
6.13 Rückzahlung der Vorschüsse (§§ 26 ff UVG)
Nach der Konstruktion des UVG bleibt das Kind, auf dessen gesetzlichen Unterhalt der Bund Vorschüsse gewährt, vor dem Eintritt der Legalzession mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers Unterhaltsgläubiger und ist – hinsichtlich hereingebrachter Beträge – im Rahmen der Rangordnung des § 27 Abs 1 UVG-Schuldner des Bundes (RIS-Justiz RS0076924).