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2.13 Sachbeschluss (§ 37 Abs 3 Z 13 MRG)
Sachbeschluss
Die Entscheidung „in der Sache“ ergeht mit Sachbeschluss. Dagegen ist das Rechtsmittel des Rekurses zulässig, der binnen 4 Wochen an den Gerichtshof erster Instanz zu richten ist und aufschiebende Wirkung hat (§ 37 Abs 3 Z 13 und 15). Auch hier gilt im Rekursverfahren das Neuerungsverbot (§ 37 Abs 3 Z 14 MRG). Rekurse bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder Funktionärs eines Mieterschutzverbandes. Parteien, deren Interessen durch die Stattgebung des Rekurses unmittelbar berührt werden könnten, ist eine Ausfertigung des Rekurses zuzustellen. Sie können binnen 4 Wochen nach Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen.