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Dokument-ID: 679525
1.6 Sammlung der Entscheidungsgrundlagen; Mündlichkeit und Öffentlichkeit
Untersuchungsgrundsatz
Das Gericht hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen aufgeklärt werden, und sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend zu berücksichtigen.