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Dokument-ID: 816139
4.3 Schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen
Urkunde oder protokollarische Vereinbarung
In der Praxis sieht diese schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen dergestalt aus, dass die Parteien entweder selbst eine Urkunde errichten und diese anlässlich der Einbringung des Scheidungsantrages dem Gericht vorlegen oder dass vor dem Scheidungsrichter eine protokollarische Vereinbarung, meist durch Ausfüllen bzw Ergänzung eines Formulars, erfolgt.