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Dokument-ID: 1161626
16.5.2 Schulbeihilfe (§ 9 SchBeihG)
Anspruch auf Schulbeihilfe können zunächst Schüler und Schülerinnen für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe haben. Weiters kann Schulbeihilfe für den Besuch von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentliche/r Schüler/in oder in Zusammenhang mit dem Besuch einer Schule für medizinische Assistenzberufe im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz zustehen (§ 9 Abs 1 SchBeihG).