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5.2 Selbsterhaltungsfähigkeit
Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt grundsätzlich erst mit Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes (§ 231 Abs 3 ABGB). § 231 Abs 3 ABGB normiert in diesem Sinne, dass der Anspruch eines Kindes auf Unterhalt sich insoweit mindert, als es eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.