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Dokument-ID: 1134798
6.2.6 Staatsangehörige von EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz
Weiters sind alle Kinder, die Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates (Island, Liechtenstein, Norwegen) sind, dann, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, unter denselben Voraussetzungen wie österreichische Staatsangehörige zur Beantragung von Unterhaltsvorschüssen berechtigt (vgl Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB², 2020, § 2 UVG Rz 10).