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13.4.4 Straf- und Zivilverfahren
Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, werden im strafrechtlichen Kontext wie Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie Angehörige auch der anderen behandelt (§ 72 Abs 2 StGB). § 72 Abs 2 StGB normiert abschließend die rechtliche Bedeutung einer außerehelichen Lebensgemeinschaft für die Anwendbarkeit strafrechtlicher Vorschriften, die auf ein Angehörigenverhältnis abstellen. Eltern eines Lebensgefährten sind demnach nicht Angehörige des anderen Lebensgefährten (RIS-Justiz RS0092238). Für die Annahme einer (zur Begründung einer außerehelichen Lebensgemeinschaft neben der Geschlechtsgemeinschaft erforderlichen) Wohngemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft bedarf es der Führung eines gemeinsamen Haushalts an einer zum Mittelpunkt gemeinsamer Lebensführung bestimmten Wohnstätte (RIS-Justiz RS0092236).