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5.16 Übergang der Unterhaltspflicht
Soweit die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Unterhalts nicht imstande sind, schulden ihn gem § 232 ABGB die Großeltern, „nach den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnissen des Kindes“. Ein Großelternteil hat nur insoweit Unterhalt zu leisten, als er dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet. Großeltern sind erst dann zu Unterhaltsleistungen heranzuziehen, wenn beide Eltern nicht ausreichend imstande sind, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen (RIS-Justiz RS0109508).