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Dokument-ID: 679531
1.9 Unterbrechung des Außerstreitverfahrens
Unterbrechung ex lege
Das Verfahren wird unterbrochen, wenn
- die unvertretene Partei stirbt oder die Fähigkeit verliert, selbstständig vor Gericht als Partei zu handeln;
- der gesetzliche Vertreter der Partei stirbt oder die Vertretungsbefugnis verliert und die Partei weder selbstständig vor Gericht handeln kann noch durch eine mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten ist;
- der Rechtsanwalt oder Notar stirbt oder die Fähigkeit verliert, die Vertretung der Partei fortzuführen, soweit eine solche Vertretung gesetzlich geboten ist;
- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet wird, sofern die Bestimmungen der Insolvenzordnung dies vorsehen;
- das Gericht infolge eines Krieges oder eines anderen vergleichbar schwerwiegenden Ereignisses seine Amtstätigkeit einstellt.