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Neu Dokument-ID: 679531

Andrea Futterknecht - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.9 Unterbrechung des Außerstreitverfahrens

Unterbrechung ex lege

Das Verfahren wird unterbrochen, wenn

  1. die unvertretene Partei stirbt oder die Fähigkeit verliert, selbstständig vor Gericht als Partei zu handeln;
  2. der gesetzliche Vertreter der Partei stirbt oder die Vertretungsbefugnis verliert und die Partei weder selbstständig vor Gericht handeln kann noch durch eine mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten ist;
  3. der Rechtsanwalt oder Notar stirbt oder die Fähigkeit verliert, die Vertretung der Partei fortzuführen, soweit eine solche Vertretung gesetzlich geboten ist;
  4. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet wird, sofern die Bestimmungen der Insolvenzordnung dies vorsehen;
  5. das Gericht infolge eines Krieges oder eines anderen vergleichbar schwerwiegenden Ereignisses seine Amtstätigkeit einstellt.

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