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Alexandra Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1 Unterhaltsanspruch von Kindern

  • Gesetzliche Regelung in § 231 ABGB
    • Eltern haben gem § 231 Abs 1 ABGB die Verpflichtung, zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
    • Das Gesetz verlangt die Deckung des angemessenen Unterhaltsbedarfs, wobei deckungspflichtig eben beide Elternteile im Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit sind.
    • Wenn ein Elternteil das Kind in dem von ihm geführten Haushalt betreut, so leistet er damit in der Regel seinen vollen Unterhaltsbeitrag und muss nur ausnahmsweise weiter zuschießen, wenn der andere Elternteil entweder ausfällt oder mit dem gesamten Unterhaltsrecht über Gebühr belastet wäre (Schwimman/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 8. Aufl, 102). Der Elternteil leistet Betreuungsaufgaben aber auch dann, wenn er dies nur während bestimmter Tageszeiten oder an bestimmten Tagen tut und das Kind tagsüber bei Dritten oder den Großeltern unterbringt (3 Ob 26/11m IFamZ 2011/94; Gitschthaler, Unterhaltsrecht, 3. Aufl, Rz 49).
  • Befriedigung Lebensaufwand: Der Unterhalt dient zur Befriedigung des gesamten Lebensaufwandes des Kindes, somit zur Deckung sämtlicher menschlicher Bedürfnisse.
    • Menschliche Bedürfnisse: Nahrung, Kleidung und Wohnung, sämtliche mit der Wohnung verbundenen Aufwendungen, Hygiene und medizinische Betreuung, Personenbetreuung, Erziehung und Ausbildung sowie die sonstigen Bedürfnisse wie Religionsausübung, Kultur, Erholung, soziale Bedürfnisse und Freizeitgestaltung, Benützung von Verkehrs- und Kommunikationsmitteln, notwendige Prozess- und Anwaltskosten sowie ein Taschengeld zur individuellen Befriedigung höchstpersönlicher Bedürfnisse (Schwimann Unterhaltsrecht2, Seite 21).
    • Der obsorgeberechtigte Elternteil, bei dem sich das Kind auch aufhält, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre (§ 231 Abs 2 ABGB).
    • Kriterium für die Bedürfnisse des Kindes sind einerseits die individuellen, altersgemäßen Anlagen, Fähigkeiten sowie andererseits seine Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten.
    • Die Unterhaltspflicht der Eltern beginnt mit der Geburt des Kindes und erlischt mit dem Tod. Der Unterhaltsanspruch des Kindes erlischt auch mit dem Eintritt seiner Selbsterhaltungsfähigkeit.
  • Eigeneinkünfte des Kindes: Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt mindert sich insoweit, als es eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist (§ 231 Abs 3 ABGB). Das Kind hat somit einen Unterhaltsanspruch, wenn es zumindest teilweise einkommenslos und auch sonst nicht selbsterhaltungsfähig ist. Die Eltern haben den angemessenen Unterhaltsbedarf im Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit zu decken. Inwieweit Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen ist, sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend (6 Ob 615/92 EF 68.472).
    • „Eigene Einkünfte“ iSd § 231 Abs 3 ABGB sind: alle tatsächlichen Leistungen (Geld- und Sachleistungen), die das nicht selbsterhaltungsfähige Kind aufgrund eines Anspruchs erhält. Das Kind unterliegt dabei nicht dem Anspannungsgrundsatz, dh es muss nicht alle zumutbaren möglichen Einkünfte erzielen, sondern werden lediglich tatsächliche Einkünfte berücksichtigt. Jedoch gilt für ein Kind vor Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit während einer Weiterbildung nach abgeschlossener Berufsausbildung eine derartige Anspannungspflicht.
    • Keine eigenen Einkünfte: Einkünfte, die gesetzlich ausdrücklich für nicht anrechenbar erklärt wurden, wie beispielsweise die Studienbeihilfe, die für berufsbedingten Mehraufwand verwendeten Teile des Arbeitseinkommens sowie Sozialleistungen, die der Deckung eines bestimmten Sonderbedarfes dienen, wie beispielsweise das Pflegegeld. Kurzfristige Ferialeinkünfte, die aufgeteilt auf ein Jahr einem monatlichen Taschengeld gleichkommen, sind bei der Unterhaltsbemessung ebenso nicht zu berücksichtigen.
    • Zu berücksichtigen sind nur tatsächliche Einkünfte, eine Anspannungsobliegenheit zur Erzielung zumutbarer möglicher Einkünfte besteht für das Kind vor Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht. Diese Grundsätze wurden vom OGH nur für den Fall eingeschränkt, dass das Kind über beträchtliches Vermögen verfügt (EF 96.219).
    • Das Vermögen eines Kindes in Höhe von rund EUR 140.000,– wirkt unterhaltsmindernd iSd § 140 Abs 3 ABGB (nunmehr § 231 Abs 3 ABGB) auch dann, wenn das Vermögen in mündelsicheren thesaurierenden Investmentfondsanteilen angelegt wurde, bei denen keine Auszahlung der jährlichen Erträge, sondern deren sofortige Wiederveranlagung erfolgt. Im Sinne einer Anspannungsobliegenheit darf sich das Kind nicht darauf berufen, dass es infolge der vertraglichen Bindung des Vermögens über keine eigenen Einkünfte verfügt (6 Ob 70/01i).
    • Zu den Einkünften zählen auch alle sonstigen Einkünfte wie zB Kapitalerträge, insbesondere Sparzinsen (LG Linz EF 92.216), thesaurierende Investmentfondsanteile (EF 96.219) oder andere Vermögenserträge wie Unternehmensgewinne oder Mieteinnahmen.
    • Das Kind ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens zu bestreiten; dieser wäre nur dann heranzuziehen, wenn zur Deckung der Unterhaltskosten die eigenen Einkünfte und die Unterhaltsleistungen der Eltern nicht ausreichten (EF 80.002).
  • Abzug berufsbedingter Mehraufwand für Berufsausbildung sowie Berufsausübung. Derartiger Mehraufwand sind beispielsweise
    • Kosten für eine Internatsunterbringung
    • Berufsschulkosten
    • Lehrmittelkosten der Berufsschule (Schreibgeräte, Bücher etc)
    • Kosten der Arbeitskleidung
    • Erhöhte Verpflegungskosten
    • Fahrtkosten zur Ausbildungsstelle oder zum Arbeitsplatz
    • Ausbildungskosten für branchenüblichen Führerscheinerwerb
  • Sonstige Einkünfte, die anzurechnen sind
    • Unternehmensgewinne oder Mieteinnahmen
    • Sparzinsen
    • Thesaurierende Investmentfondsanteile
    • Haftleistungen der Haftanstalt während der Haft des Kindes
    • Privat- und öffentlich-rechtliche Sozialleistungen, zu denen Waisenrente oder Waisenpension, Karenzurlaubsgeld oder Kinderbetreuungsgeld zählen
  • Gesetzlich von der Anrechnung ausgeschlossene Einkünfte
    • Familienbeihilfe
    • Studienbeihilfe
    • Stipendien
    • Schülerbeihilfen
    • Ausbildungsbeihilfen nach dem AMFG

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