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Dokument-ID: 1054767
3.5 Unterhaltserhöhung/Unterhaltsherabsetzung
- Umstandsklausel
- Gesetzliche Unterhaltspflichten wie gerichtliche Unterhaltsvereinbarungen und -entscheidungen schließen die Umstandsklausel (geänderte Verhältnisse) mit ein.
- Bei wesentlicher Änderung entscheidungsrelevanter Umstände kann auch bei rechtskräftig entschiedenen Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung des gesetzlichen Unterhaltes im Wege einer Abänderung der bestehenden Entscheidung oder allenfalls ein Herabsetzungsbegehren mittels Oppositionsklage begehrt werden.
- Neben Sachverhaltsänderungen (zB Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage) kommen auch Änderungen der gesetzlichen Regelungen oder tiefgreifende Änderungen der Rechtsprechung in Betracht. Sind die Parteien bei Abschluss des Vergleiches von falschen Bemessungsgrundlagen ausgegangen, so liegt ebenso eine Verhältnisänderung vor.
- Die Umstandsklausel wird erst durch eine wesentliche Umstandsänderung ausgelöst. Darunter versteht man eine nicht bloß unbedeutende oder unerhebliche Veränderung, dh die Unterhaltsdifferenz muss auch merkbar sein.
- Beispiele für relevante Umstandsänderungen (siehe Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 8. Aufl, Seite 157 f)
- Relevante Umstandsänderungen, die eine Unterhaltsherabsetzung rechtfertigen:
- Eintritt oder unerwartet lange Dauer der Arbeitslosigkeit (6 Ob 81/00f)
- Einkommensminderung um mindestens 8 bis 10 % (8 Ob 75/10b)
- Einkommensminderung durch zielstrebiges Studium mit guten Berufsaussichten (ÖA 1993, 145)
- Einkommensminderung wegen länger als 2 Monate dauernder Untersuchungshaft (6 Ob 2206/96x)
- Hinzutreten (oder Wegfallen) von Unterhaltspflichten (9 Ob 28/10y)
- Hoher Lottogewinn (ÖA 1994, 25)
- Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der letzten gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung, wobei zum Teil sogar der Ablauf eines Jahres als ausreichend angesehen wird (LGZ Wien EF 123.113, 126.646)
- Altersbedingte Erhöhung der Bedürfnisse des Kindes, etwa durch Wechsel vom Säuglings- ins Kleinkinderalter oder mit Schuleintritt (1 Ob 2360/96g)
- Erstmaliger Bezug einer Lehrlingsentschädigung durch den Unterhaltsberechtigten (LGZ Wien EF 45.616, 51.022) bzw starke Erhöhung der Lehrlingsentschädigung (LGZ Wien EF 45.61 8, 51.023)
- Rückwirkende Einschränkung oder Aufhebung des Unterhaltsanspruchs
- Unterhaltsbeiträge können rückwirkend eingeschränkt oder aufgehoben werden (EF 103.359). Der Unterhaltspflichtige kann dies durch einen entsprechenden Antrag auf Herabsetzung der Unterhaltsleistung oder auf völlige Befreiung von der Unterhaltsleistung im Verfahren Außerstreitsachen erwirken.
- Bis zum Abschluss des Verfahrens ist er jedoch verpflichtet, den Unterhalt in der bisher festgesetzten Höhe zu leisten. Durch die Erfüllung der Leistungspflicht bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens wird ihm aber das Rechtsschutzbedürfnis an der Entscheidung über seinen Antrag nicht genommen (3 Ob 535/92 = EF 69.157).
- Mit einer Unterhaltsenthebung für die Vergangenheit hat die Frage, ob infolge einer rückwirkenden Enthebung von Unterhaltspflichten oder einer Herabsetzung der Unterhaltsleistung bereits bezahlte Beträge zurückgefordert werden können oder ein solcher Rückforderungsanspruch daran scheitert, dass der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt im guten Glauben verbraucht hat, nichts zu tun. Der Meinung, eine Enthebung sei für die Zeiträume ausgeschlossen, in denen ein Unterhalt geleistet wurde, ist nach EF 103.360 nicht zu folgen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht, 3. Aufl, Rz 153 1.).
- Setzt der Unterhaltspflichtige dem Erhöhungsantrag des Unterhaltsberechtigten keine Einwendungen entgegen, obwohl seine damalige finanzielle Lage keinesfalls die Zahlung des begehrten Unterhalts ermöglichte, so steht einer Unterhaltsherabsetzung für die Vergangenheit nur die Tatsache entgegen, dass er wusste, seine schlechte finanzielle Lage werde über einen längeren Zeitraum anhalten (10 Ob 536/94).
- Mitteilungspflichten
- Aus dem Unterhaltsverhältnis folgen wechselseitige aktive Mitteilungspflichten des unterhaltsberechtigten Kindes auf der einen und des unterhaltspflichtigen Elternteils auf der anderen Seite über wesentliche Umstandsänderungen in der eigenen Sphäre, die eine Unterhaltsverminderung oder eine Unterhaltserhöhung rechtfertigen (Schwimann/Kolmasch in Unterhaltsrecht, 8. Aufl, Seite 154).
- Schuldhafte Verstöße gegen die Hinweispflicht können eine schadenersatzrechtliche Haftung des Mitteilungspflichtigen für die durch die Unterlassung verursachten Unterhaltsverkürzungen bzw Unterhaltsüberzahlungen auslösen. Im Vergleich zur Nachforderung des Unterhalts bzw der bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel geleisteten Unterhalts kann ein Schadenersatzanspruch unter Umständen länger geltend gemacht werden, weil die 3-jährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erst ab Kenntnis des Schadens zu laufen beginnt (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 8. Aufl, Seite 154).
- Verjährung/Rückforderung
- Die ab Fälligkeit laufende dreijährige Verjährungsfrist des § 1480 ABGB ist auch bei der Durchsetzung von Herabsetzungsansprüchen zu berücksichtigen.
- Eine rückwirkende Herabsetzung des Unterhalts bedeutet zudem nicht, dass der Unterhaltsschuldner die geleisteten, zu hohen Beträge auch mit Erfolg zurückfordern kann. Bei Leistungen mit Unterhaltscharakter lässt die Rechtsprechung den Einwand gutgläubigen Verbrauchs gegen Bereicherungsansprüche zu (zB 3 Ob 219/98x; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 8. Aufl, Seite 156).
- Beweislast
- Jeder Beteiligte ist verpflichtet, die für seinen Standpunkt maßgeblichen Umstände zu behaupten und unter Beweis zu stellen (6 Ob 20/15g). Diesem Grundsatz entspricht es, dass derjenige, der eine für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Änderung der auf seiner Seite eingetretenen, zu seinen Gunsten ausschlagenden Verhältnisse behauptet, diese auch zu beweisen hat (2 Ob 141/11s) (Gitschthaler Unterhaltsrecht, 3. Aufl, Rz 995 1. und 2.).
- Der Unterhaltspflichtige hat nach 4 Ob 85/14z grundsätzlich alle seine Verpflichtung aufhebenden oder mindernden Umstände zu behaupten und zu beweisen.
- Unter die amtswegige Ermittlungspflicht fallen die allgemeine Veränderung der Lebenshaltungskosten oder der Einkommensverhältnisse sowie die allgemeine altersbedingte Änderung der Kindesbedürfnisse. Individuelle Änderungen im Einzelfall sind jedoch behauptungs- und beweispflichtig.