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Dokument-ID: 1131272
5.14 Unterhaltsvereinbarungen
Unterhaltsvereinbarungen zwischen dem Kind und einem Elternteil schließt das volljährige Kind selbst ab.
Ein noch minderjähriges Kind muss hier freilich durch den gesetzlichen Vertreter vertreten werden, wobei allenfalls bei einer Obsorge beider Elternteile ein Kollisionskurator zu bestellen sein kann. Inhaltlich sind derartigen Vereinbarungen freilich enge Grenzen gesetzt.