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Dokument-ID: 816160
4.8 Veräußerungs- und Belastungsverbot im Zusammenhang mit einvernehmlicher Ehescheidung
Einvernehmliche Ehescheidung – Veräußerungs- und Belastungsverbot
Ein zwischen Ehegatten wirksam vereinbartes und bücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot verliert durch die Scheidung der Ehe seine Rechtswirkung nicht (RS0010724).