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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.5 Verbindlichkeiten

Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen (§ 81 Abs 1 EheG).

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