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Wolfgang Schöberl | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.5.3 Verfahren bei ausländischem Erbstatut

Kommt es zu einem Auseinanderfallen von Zuständigkeit und anzuwendendem Recht – was insbesondere der Fall ist, wenn eine Rechtswahl zugunsten des ausländischen Heimatrechts getroffen wurde – so unterliegen auch der Anfall der Erbschaft und die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten diesem ausländischen Recht (Art 23 EuErbVO). § 181a AußStrG sieht daher vor, dass in diesem Fall die Bestimmungen über die Erbantrittserklärung und über die Einantwortung – die gewissermaßen österreichische Spezifika darstellen – nur insoweit anzuwenden sind, als dies der Schutz der Rechte der Beteiligten und der Rechtsübergang nach dem maßgebenden Erbrecht erfordert. Wenn also beispielsweise nach einem fremden Erbrecht der Erbschaftserwerb schon automatisch durch den Erbanfall, durch bloße Inbesitznahme der Erbschaft oder durch Ausstellung einer notariellen Bescheinigung erfolgt, so ist dies grundsätzlich auch für Österreich maßgeblich.

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