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9.3 Verfahren vor der Personenstandsbehörde (Standesamt)
Ermittlung der Ehefähigkeit
Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten auf Grundlage der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln. Über diese Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Verlobten haben Erklärungen über die Ehefähigkeit und allenfalls vorhandene gemeinsame voreheliche Kinder abzugeben. Weiters sind Urkunden und sonstige Dokumente vorzulegen, die für die Beurteilung der Ehefähigkeit und für Eintragungen benötigt werden. Von der Vorlage von Urkunden kann abgesehen werden, wenn die Verlobten glaubhaft machen, dass sie die Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschaffen können und die Ehefähigkeit und die für Eintragungen notwendigen Angaben auf andere Weise ermittelt werden können.