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Wolfgang Schöberl | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1.1 Einleitende Anmerkungen zur Verlassenschaftsseparation

§ 812 ABGB gibt den Gläubigern der Verlassenschaft, wozu neben den Gläubigern des Verstorbenen insbesondere Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer zählen, das Recht, die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben oder andere Sicherstellungsmaßnahmen zu verlangen, wenn sie befürchten, dass die Befriedigung ihrer Forderung durch die Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben gefährdet wird.

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