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Dokument-ID: 1013509
8.4 Vermögensverwaltung durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter
Umfang der Vermögensverwaltung
Der Umfang der Vertretungsbefugnis des Erwachsenenvertreters ergibt sich aus dem Bestellungsbeschluss des Pflegschaftsgerichts. Während nach der alten Rechtslage die Übertragung „aller Angelegenheiten“ auf den (damals) Sachwalter möglich war, können nach dem Erwachsenenschutzgesetz nur noch einzelne Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten – nicht aber alle – in die Zuständigkeit des Erwachsenenvertreters übertragen werden.