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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.3.3 Verzug mit Unterhaltsleistungen

Unterhalt ist grundsätzlich am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein zu leisten (§ 1418 S 2 ABGB; 10 Ob 50/16z), außer der bezughabende Titel sieht eine andere Fälligkeit oder ein Respiro vor. Titelvorschüsse nach § 3 UVG sind somit zu gewähren, wenn der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet. Der Eintritt der Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach den allgemeinen Bestimmungen mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft (§§ 42, 43 AußStrG), der Tag der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist nicht relevant. In weiterer Folge muss der dem Eintritt der Vollstreckbarkeit folgende Fälligkeitstermin erfolglos verstrichen sein, damit ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach § 3 Z 2, § 4 Z 1 UVG entsteht (10 Ob 79/10f; 10 Ob 6/11x). Das unterstreicht den Charakter der Vorschussleistung als Substitut für fehlende laufende Unterhaltsleistungen (10 Ob 39/10y; 10 Ob 50/16z ua). Da § 3 Z 2 UVG auf die nicht vollständige Leistung des laufenden Unterhaltsbeitrags nach Eintritt der Vollstreckbarkeit abstellt, ist es für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss unerheblich, ob allenfalls bestehende Unterhaltsrückstände nicht gezahlt werden (RIS-Justiz RS0126137). Der Betrag, mit welchem die unterhaltspflichtige Person in Verzug gerät, ist hier nicht maßgeblich, auch ein Verzug mit einer nur geringen Teilleistung begründet die Voraussetzungen nach § 3 Z 2 UVG (LGZ Wien EFSlg 127.628). Auf ein Verschulden der unterhaltspflichtigen Person kommt es in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht an (LG Feldkirch EFSlg 154.193 ua).

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