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Neu Dokument-ID: 251142

Alexandra Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2 Voraussetzungen

Allgemeines

  • Die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten muss seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sein (§ 55a Abs 1 EheG).
  • Die Ehegatten müssen die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zugestehen (§ 55a Abs 1 EheG).
  • Zwischen den Ehegatten muss Einvernehmen über die Scheidung bestehen (§ 55a Abs 1 EheG).
  • Die Ehegatten müssen eine schriftliche Vereinbarung über die Betreuung ihrer Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönliche Kontakte und die Unterhaltspflicht ihrer gemeinsamen Kinder sowie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung vor Gericht vorlegen (§ 55a Abs 2 EheG).
  • Vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht haben die Parteien zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen (§ 95 Abs 1a AußStrG).

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