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Alexandra Cervinka - Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

8.1.5 Vorausvereinbarungen über partnerschaftliche Ersparnisse

  • Begriff Ersparnisse
    • Partnerschaftliche Ersparnisse kann man in einem sehr umfassenden Sinn als „Wertanlagen, gleich welcher Art, die die eingetragenen Partner während aufrechter partnerschaftlicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind“, definieren.
  • Inhalt der Vorausvereinbarung
    • Den eingetragenen Partnern steht es grundsätzlich frei, die künftige Aufteilung der partnerschaftlichen Ersparnisse inhaltlich frei zu regeln.
    • Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung partnerschaftlicher Ersparnisse regeln, unterliegen der Notariatsaktspflicht.
  • Bindung des Aufteilungsgerichtes
    • Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Aufteilung der partnerschaftlichen Ersparnisse kann das Gericht bei der Aufteilung gem § 40 Abs 2 EPG nur abweichen, soweit die Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Teil unbillig benachteiligt, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar ist. Das wird etwa dann der Fall sein, wenn die Vorausvereinbarung die Ziele der Aufteilung des partnerschaftlichen Vermögens vorweg unterläuft und dem benachteiligten eingetragenen Partner keinen angemessenen Anteil am gemeinsamen Vermögen sichert, sondern ihn mehr oder weniger mit Almosen abfertigt (673/A XXIV. GP – Initiativantrag, S 37).
    • Das Gericht kann im Aufteilungsverfahren aber auch von einer ursprünglich ausgewogenen und angemessenen Vereinbarung abweichen, wenn deren Zuhaltung nach den Umständen des Einzelfalls den anderen so unbillig benachteiligt, dass ihm deren Zuhaltung nicht mehr zugemutet werden kann. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere die Dauer der eingetragenen Partnerschaft und die Gestaltung der partnerschaftlichen Lebensverhältnisse der eingetragenen Partner zu berücksichtigen.
    • Im Voraus kann auf die Umstandsklausel zulässigerweise nicht verzichtet werden (EF-Z [2010] 01, S 13).

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