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Claudia Grasl - Sebastian Öhner | Praxiswissen | Fachbeitrag

18.4.2 Vorgehensweise bei der Gefährdungsabklärung

Bei der Gefährdungsabklärung soll das Risiko einer Kindeswohlgefährdung eingeschätzt werden.

Dabei muss es sich immer um einen konkreten Fall der Gefährdung eines spezifischen Kindes handeln. • [Fußnote: Hubmer in Loderbauer (Hrsg) Recht für Sozialberufe, 4. Aufl, 2016, S 397. Auslöser dieser Überprüfung sind nach den einzelnen Landesgesetzen die Mitteilungen von § 37 B-KJHG, Mitteilungen nach einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften oder die Wahrnehmung im Rahmen dienstlicher Tätigkeiten von Mitarbeitern/innen der Kinder- und Jugendhilfe. Zusätzlich können auch noch einzelne landesrechtliche Vorschriften die Gefährdungsabklärung auslösen. • [Fußnote: Siehe Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 – Oö. KJHG 2014 , LGBl Nr 30/2014 idF 116/2020, § 40 Abs 1. Daneben sind in den Landesgesetzen in Tirol und Salzburg auch noch die Mitteilungen durch betroffene Kinder- und Jugendliche als konkreter Auslöser einer Gefährdungsabklärung genannt. • [Fußnote: Siehe TKJHG, LGBl Nr 150/2013 idF 10/2021, § 37 Abs 1 lit a; S KJHG, LGBl Nr 32/2015 idF Nr 29/2020, § 13 Abs 1 Z 3. Kommen die Mitteilungen von Dritten, besteht diese umgehende Verpflichtung nur, wenn die Einmeldungen konkret sind und glaubhaft erscheinen. Diese Mitteilungen verpflichten den jeweils zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger, eine Gefährdungsabklärung durchzuführen. Dabei wird auch darauf eingegangen, dass es eine Dringlichkeitseinschätzung geben soll, um die notwendige Handlungsgeschwindigkeit einzuordnen. Hier bestimmt beispielsweise das Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz (WKJHG 2013), dass die Gefährdungsabklärung „unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.“ • [Fußnote: Siehe Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – WKJHG 2013, LGBl Nr 51/2013, § 24 Abs 1. ist. Umgehend bedeutet in diesem Fall, dass die Gefährdungsabklärung samt Interessensabwägung möglichst schnell, bei dringlichen Fällen sogar wenn möglich sogar noch am Tag der Einmeldung stattfinden soll. • [Fußnote: Vgl schon ErlRV 2191 BlgNr 24. GP, § 22.

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