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Dokument-ID: 1188301
5.17 Vorläufiger Kindesunterhalt (§ 382a EO)
§ 382a EO regelt einen vorläufigen Kindesunterhalt für minderjährige Unterhaltsberechtigte.
Nach § 382a EO ist ein Antrag eines Minderjährigen auf Gewährung vorläufigen Unterhalts durch einen Elternteil, in dessen Haushalt der Minderjährige nicht betreut wird, zu bewilligen, wenn der Elternteil dem Kind nicht bereits aus einem vollstreckbaren Unterhaltstitel zu Unterhalt verpflichtet ist und ein Verfahren zur Bemessung des Unterhalts des Minderjährigen gegen den Elternteil anhängig ist oder zugleich anhängig gemacht wird.