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Dokument-ID: 1103828
18.2.2 Wann gilt die gesetzliche Mitteilungspflicht?
- Wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Kind misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht wird bzw eine andere erhebliche Gefährdung vorliegt
- Wenn die konkrete erhebliche Gefährdung nicht anders verhindert werden kann
- Wenn die Wahrnehmung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgt