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11.3.5 Wechselseitige Unterhaltspflichten
Eine weitere wesentliche rechtliche Wirkung einer eingetragenen Partnerschaft ist schließlich die wechselseitige Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt: Gem § 12 Abs 1 EPG haben sohin die eingetragenen Partner nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Dies entspricht der eherechtlichen Bestimmung von § 94 ABGB, sodass auch auf die diesbezügliche Rsp abgestellt werden kann. Für die Ausmessung des Unterhalts sind somit die Lebensverhältnisse, der so genannte Lebenszuschnitt (Lebensstandard) sowie der Stil der Lebensführung bestimmend (vgl RIS-Justiz RS0009710). Verdienen beide Teile, so stehen dem unterhaltsberechtigten Partner mit dem wesentlich geringeren Einkommen grundsätzlich 40 % des gemeinsamen Familieneinkommens abzüglich des eigenen Einkommens zu (vgl RIS-Justiz RS0012492; RS0057433). Bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der Prozentsatz grundsätzlich um etwa 4 % pro Kind zu verringern (vgl 9 Ob 48/22g iFamZ 2022/188 [Deixler-Hübner]). Der Unterhalt eines einkommenslosen Partners bestimmt sich demgegenüber mit rund 33 % des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Teils; bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der genannte Prozentsatz wiederum um 4 % pro Kind zu verringern (vgl RIS-Justiz RS0009547). Eine Höchstgrenze gibt es hier nicht: Eine „Überalimentierung“, wie sie im Bereich des Kindesunterhalts aus pädagogischen Gründen vermieden werden soll, ist bei der Bemessung des Unterhalts Erwachsener nicht anzuwenden, weil hier erzieherische Überlegungen nicht Platz greifen können (vgl 8 Ob 38/09k).