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Dokument-ID: 1119270
3.3 Widerruf und Aufhebung der Adoption
Die gerichtliche Bewilligung kann vom Gericht unter bestimmten Voraussetzungen mit rückwirkender Kraft widerrufen (vgl § 200 ABGB) bzw aufgehoben (vgl § 201 ABGB) werden. Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den §§ 200 und 201 ABGB angeführten Gründen ist unzulässig, ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages (§ 203 ABGB).