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Dokument-ID: 252189
4.5 Wirkungen, Unwirksamkeit oder Teilunwirksamkeit eines Scheidungsvergleiches
Privatrechtlicher Vertrag
Auch ohne Einhaltung der im § 55a EheG geforderten Form bindet der Scheidungsvergleich als privatrechtlicher Vertrag die Ehepartner entsprechend. Da ein Scheidungsvergleich aber lediglich für den Fall der Ehescheidung geschlossen wird, ist er durch diese bedingt.