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Dokument-ID: 632164
2.4 Zustellung durch Hausanschlag (§ 37 Abs 3 Z 4 MRG)
Zur Zustellung durch Hausanschlag
Die Zustellung an die anderen, in ihren Interessen unmittelbar berührten Hauptmieter des Hauses nach Z 2 kann durch Anschlag an einer für alle Hausbewohner deutlich sichtbaren Stelle des Hauses (bei mehreren Stiegenhäusern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen) vorgenommen werden.