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4.4.4 Zustellung
Fälle der eigenhändigen Zustellung
§ 119 GBG sieht vor, dass neben dem Antragsteller noch anderen Personen von Amts wegen zuzustellen ist. Zunächst hat die Zustellung an denjenigen, auf dessen Eigentum ein bücherliches Recht erworben wurde oder dessen bücherliche Rechte abgetreten, belastet, beschränkt oder aufgehoben werden oder gegen den eine bücherliche Anmerkung erfolgt, bei der gänzlichen oder teilweisen Löschung einer Eintragung auch allen, für die auf dem eingetragenen Recht weitere Einverleibungen oder Vormerkungen haften oder über eine Einverleibung oder Vormerkung, wodurch bereits eingetragene Rechte dritter Personen verpfändet oder abgetreten werden, auch an den Eigentümer des Gutes zu erfolgen. Ist der Machthaber durch eine den § 31 GBG genügende Vollmacht ausgewiesen, ist nicht dem Machtgeber, sondern nur ihm zuzustellen.