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Neu Dokument-ID: 1236990

Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.8 Zwangsmittel Abnahme von Urkunden, Auskunftssachen und anderen beweglichen Sachen

Der Vollzug wird unter analoger Anwendung des § 346 EO vorzunehmen sein, der die Exekution auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen Sachen regelt.

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