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Dokument-ID: 1236986
14.4 Zwangsmittel gegen Personen, die Verfügungen unbefolgt lassen
Zwangsmittel sind gegen Personen, die für den Fortgang des Verfahrens notwendige Verfügungen unbefolgt lassen, anzuordnen. Zwangsmittel können nicht nur gegen die Parteien (§ 2 AußStrG) des betreffenden Verfahrens angewendet werden, sondern gegen alle Personen, die solche gegen sie im außerstreitigen Verfahren ergangene Verfügungen nicht befolgen.